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7. März 2023

Steuertipp für erfolgreiche Crowdinvestoren: die NV-Bescheinigung

Sie sind Student/in, Rentner/in oder Minijobber/in ohne zu versteuerndes Einkommen und gleichzeitig erfolgreich bei der Kapitalanlage – zum Beispiel mit Crowdinvestments? Dann haben wir unter Umständen einen wertvollen Steuertipp für Sie: die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung.

Grundsätzlich sind auch Einkommen aus der Kapitalanlage zu versteuern. Das erfolgt üblicherweise automatisch durch den Anbieter oder die Depotbank über die Abgeltungsteuer. Allerdings gibt es einen Freibetrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag, der mit Beginn des Jahres 2023 von 801 auf 1.000 Euro angehoben wurde. Über einen Freistellungsauftrag wird dem entsprechenden Institut mitgeteilt, bis zu welcher Höhe die Kapitaleinkünfte nicht automatisch versteuert werden.

Wer jedoch kein eigenes Einkommen beziehungsweise ein steuerfreies Grundeinkommen bezieht, muss auch seine Kapitaleinkünfte nicht versteuern. Das betrifft zum Beispiel viele Studierende, Minijobber/innen und ältere Menschen. Doch damit der Anbieter oder die Depotbank nicht automatisch die Abgeltungsteuer abführen, müssen diese über die Steuerbefreiung informiert werden. Dazu gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz: NV-Bescheinigung.

Die NV-Bescheinigung erklärt

Die NV-Bescheinigung basiert auf dem jährlichen Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2022 belief sich dieser zum Beispiel für einen Single-Haushalt auf 10.347 Euro, für 2023 stieg der Betrag auf 10.908 Euro. Hinzu kommt ein steuerfreier Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro für 2022. Somit sind Jahreseinkünfte bis zu 11.547 Euro (2022) beziehungsweise 12.108 Euro (2023) vollständig steuerfrei. Hinzu kommen gegebenenfalls noch weitere Freibeträge wie etwa der Kinderfreibetrag und andere abzugsfähige Ausgaben.

Arbeitet ein Student in einem Minijob oder bezieht eine Rentnerin eine Rente unterhalb dieses Freibetrags, so bleibt das Jahreseinkommen steuerfrei. Das gilt dann auch für die Kapitalerträge, bis die Summe aller Einkommensquellen die Höhe des Grundfreibetrags erreicht hat und dieser somit voll ausgeschöpft ist. Die NV-Bescheinigung dient als Nachweis für den Anbieter oder die Depotbank, dass das für das Gesamtjahr zu erwartende Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und somit keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte des Depotinhabers abzuführen ist.

Beantragung der NV-Bescheinigung

Die Steuerbefreiung gilt selbstverständlich auch dann, wenn man keine NV-Bescheinigung bei seiner Depotbank eingereicht hat. Doch dann muss man sich die zu Unrecht entrichteten Steuern über die Steuererklärung zurückholen. Liegt der Bank eine NV-Bescheinigung vor, kann man diesen Aufwand sparen.

Die NV-Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Dazu muss das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung (NV 1 A)“ mit Angaben zur Person, der Steueridentifikationsnummer sowie sämtlichen Einnahmen ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Die NV-Bescheinigung muss anschließend der Depotbank zukommen. Dann gilt sie für das Steuerjahr, in dem sie ausgestellt wird, sowie für die zwei Folgejahre – unabhängig davon, wann genau im Jahr sie eingereicht wird. Bereits gezahlte Abgeltungssteuern werden zurückerstattet. Bei der Bank muss dann auch kein Freistellungsauftrag mehr hinterlegt werden.

Doch von jetzt ab gilt es darauf zu achten, dass die Jahreseinkünfte aus Einkommen und Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Denn dann muss die NV-Bescheinigung widerrufen oder eine Steuererklärung abgegeben werden, sofern die Kapitaleinkünfte den Sparerpauschbetrag überschreiten. Sollte das Jahreseinkommen jedoch nach drei Jahren immer noch unter dem Grundfreibetrag liegen, kann eine weitere NV-Bescheinigung beantragt werden.